Fahrradpflicht für Helmträger

Fahrradpflicht für Helmträger

Der Gemeinderat möge beschließen, dass fortan das Tragen eines Helmes zur Bedienung, Benutzung, Inbetriebnahme oder Verwendung eines Fahrrads verpflichtet. Eine Ausnahme besteht, sofern sich der/die Helmträger*in innerhalb eines Radius von 12,5 Quadratmeter von einem Fahrrad entfernt befindet. Zuwiderhandlungen mögen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden.

Begründung:

Trotz ihrer nicht zu negierenden Nützlichkeit bezüglich der Vermeidung fataler und folgenreicher Verletzungen durch fahrlässige Verkehrsunfälle, ist die haarsträubende Hässlichkeit der hiesigen Helme ein drohender Dorn im aufmerksamen Auge der tollkühnen Tübinger. Den deteriorierenden Darstellungen der dadaistischen demonstrativen Missachtungen menschlicher und mitmenschlicher Respektformen des respektvollen Diskurses (Helm in geschlossenen Räumen tragen, was unhöflich ist) soll durch diesen durchdringenden und deklarativen Vorschlag vorläufig ein eiliges Ende entgegen gesetzt werden.

Status des Antrags: Abgelehnt.