Beseitigung von Leerstand
Der Gemeinderat möge beschließen:
1) Die Verwaltung prüft die juristische Möglichkeit der Enteignung der Eigentümerin des Gebäudes an der Gartenstraße 7 und die Überführung der Immobilie inkl. Grundstück in Gemeineigentum gem. §14 u. 15 des Grundgesetzes.
2) Im weiteren Verlauf werden folgende Liegenschaften der gleichen Prüfung unterzogen:
-Belthlestraße 20
-Ob dem Viehweidle 21
-Seelhausgasse 18
Begründung:
Das Grundgesetz erlaubt die Enteignung von Grundbesitz zum Wohle der Allgemeinheit. Aus unserer Sicht dient eine Überführung der o.g. Immobilie in Gemeineigentum der Allgemeinheit mehr als ein weiterbestehender Leerstand und die (illegale) Besetzung. Ein erster Schritt einer legalen Nutzung kann daher nur die Prüfung der juristischen Möglichkeiten sein, den §15 des GG anzuwenden.