Feuerwerksnutzung auf Stadtgebiet
Antrag:
Der Rat der Gemeinde Tübingen möge beschließen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2-F4 auf Tübinger Stadtgebiet ganzjährig mit einem Verbot belegt wird. Die Verwaltung wird gleichzeitig beauftragt, einen angemessenen Bußgeldkatalog zu erstellen. Als Vorlage können hier die bereits festgesetzten Bußgelder für die Missachtung des Feuerwerkverbotes in der Altstadt dienen.
Begründung:
Bereits seit der Silvesternacht 2009 gilt in der Tübinger Altstadt ein Verbot von Feuerwerkskörpern. Begründet wurde dies mit der Feuergefahr für die historischen Gebäude. Doch nicht nur diese Leiden unter den Folgen des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht. Am ersten Tag jeden Jahres herrschen in deutschen Städten aufgrund des Silvesterfeuerwerks teils Feinstaubbelastungswerte von 1000 μg PM10/m³. Polizei und Krankenhäuser registrieren viele tausend Verletzte. Zahlreiche Wohnungsbrände und vermüllte Straßen oder Grünanlagen sind die Folge.
Neben dem Dieselabgasgift Stickstoffdioxid (NO2) zählen die ultrafeinen Partikel zu den gefährlichsten Luftschadstoffen. Die Europäische Umweltagentur hat Anfang Oktober 2019 eine aktuelle Gesundheitsstudie veröffentlicht und warnt vor 59.600 vorzeitigen Todesfällen in Deutschland durch Feinstaub pro Jahr. Innerhalb weniger Stunden setzen Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel circa 5.000 Tonnen Feinstaub frei. Das entspricht 16 Prozent der jährlich im Straßenverkehr entstehenden Feinstaubmenge.
Auch Haus- und Wildtiere sind in besonderem Maße durch Silvesterfeuerwerk gefährdet. Da sich in vielen Fällen nicht an den zeitlichen Korridor zum Abbrennen von Feuerwerkskörper gehalten wird ist die Zeit vor und nach Silvester für Hundebesitzer*innen eine besonders stressige Zeit. Wildtiere flüchten vor Schreck und verursachen teilweise schwere Verkehrsunfälle. Auch die ohnehin schon stark schwindenden Vogelbestände werden weiter gefährdet. Tübingen kann wieder einmal Vorreiter in Sachen Umweltschutz sein und das bereits bestehende Verbot auf das gesamte Stadtgebiet, mindestens jedoch auf bewohnte Bereiche ausweiten.
Rechtliche Lage:
Bundesimmissionsschutzrecht § 26 Abs. 3 der 39. BImSchV bestimmt, dass sich die zuständigen Behörden darum bemühen, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen. im Rahmen der jeweiligen Ermessensausübung ist dieses Ziel in besonderer Weise zu berücksichtigen. Verbotsermächtigung des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengstoffV
Die Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 21. SprengstoffV ermöglicht ein Verbot von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Gebieten. Vor allem sämtliche städtische Gegenden können als dicht besiedelte Gebiete bewertet wer- den. Die Norm eröffnet einen Ermessensspielraum zugunsten der zuständigen Behörde.
Eine entsprechende Anordnung ist geeignet, Personen, die in dicht besiedelten Gebieten leben, vor psychischen und gesundheitlichen Schäden, die von Feuerwerkskörpern mit Knallwirkung ausgehen, zu schützen.
Ordnungsrechtliche Möglichkeiten
Auch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bietet Möglichkeiten zum Erlass von Allgemeinverfügungen, die das Zünden von Feuerwerkskörpern verbieten. In vielen Städten wird das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk bereits auf diese Art und Weise beschränkt.