Fragen an die Verwaltung:
Bezugnehmend auf die „Querdenken“-Demo am 10.04.2020
Am 10.04.2020 fand auf dem Marktplatz eine Demonstration aus dem Spektrum der sog. „Querdenker“ statt.
Bei dieser Demonstration ließ sich beobachten, dass von Teilen der Demonstrant:innen sowohl auf der Demonstration selbst, als auch bei An- und Abreise im Innenstadtgebiet, kein Mund-Nase-Schutz getragen wurde, oder dieser nur teilweise getragen wurden.
Trotz klar erkennbarer Verstöße gegen die Auflagen der Demonstration und der im Innenstadtgebiet geltenden Maskenpflicht, wurden diese Menschen nicht ausreichend kontrolliert bzw. nicht zum tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgefordert.
1. Warum wurde die Demonstration trotz der klar erkennbaren Verstöße nicht aufgelöst?
Antwort: „Es ist richtig, dass zu Beginn der Versammlung mehrere Personen keinen Mund-Nasen-Schutz trugen, da die Versammlungsleitung die Ordnerinnen und Ordner nicht richtig in das Aufgabengebiet eingewiesen hatte. Dies wurde sodann durch die Versammlungsbehörde nachgeholt und die Ordnerinnen und Ordner sprachen die Teilnehmenden aktiv an. Dieses Vorgehen führte dazu, dass nach kurzer Zeit ca. 90 % der Teilnehmenden eine Maske trugen. Die Personen, welche keine Maske trugen, positionierten sich hauptsächlich im hinteren Bereich des Versammlungsgeländes und hielten einigermaßen Abstand. Zudem konnten sie ein ärztliches Attest vorlegen, das sie von der Maskenpflicht befreite. Auch wenn für diesen Fall das Tragen eines Plexiglas-Visiers mit der Versammlungsleitung abgestimmt war, hielten sich die Teilnehmenden hieran nur bedingt. Die CoronaVO BW sieht die Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen jedoch vor, was zur Folge hatte, dass bei Verlassen des Versammlungsgeländes (also auf der anderen Seite des Polizeigitters) aus gesundheitlichen Gründen weder die Maske noch das Visier getragen werden musste. Diese Rechts- und Gemengelage führte zu der Einschätzung, dass eine Auflösung der Versammlung nicht verhältnismäßig ist.“
2. Wie bewertet die Verwaltung rückblickend das eigene Vorgehen? Würde bei einer möglichen folgenden Demonstration ebenso verfahren? Werden aus den Erfahrungen Konsequenzen gezogen?
Antwort: „Auch rückblickend erachten wir die Entscheidungen, welche vor Ort auch gemeinsam mit der Landespolizei getroffen wurden, für richtig. Nichts desto trotz wollen wir die Erfahrungen bei möglichen folgenden Demonstrationen einbringen, indem z.B. eine bessere Einweisung der Ordnerinnen und Ordner zu erfolgen hat. Weitere Konsequenzen hängen von der jeweiligen Anmeldung ab. Insbesondere die Örtlichkeit, die Uhrzeit und die Anzahl der Versammlungsteilnehmenden werden hier eine Rolle spielen.“
3. Gedenkt die Verwaltung eine mögliche zukünftige Demonstration dieser Gruppe, trotz der vorgefallenen Verstöße, zu genehmigen?
Antwort: „Da das Recht auf Versammlungsfreiheit grundgesetzlich geschützt ist, muss diese nicht genehmigt, sondern lediglich von der Versammlungsleitung angezeigt werden. Die Behörde kann die Versammlung sodann im Vorfeld verbieten oder Auflagen erlassen, wobei Auflagen das mildere Mittel sind. Bei einer weiteren, ähnlichen Demonstration halten wir zum jetzigen Zeitpunkt (es kommt hier auch auf die Rahmenbedingungen in der Anmeldung an) Auflagen, welche dann nach Möglichkeit vor Ort durchgesetzt werden, für verhältnismäßig.“
4. Wird die Stadt die Gruppe „Querdenken“ in Zukunft mit in ihre öffentlichen Statements einbinden (analog zum beliebten „Junge Menschen mit Migrationshintergrund“), wenn es darum geht ein möglicherweise eskalierendes Infektionsgeschehen zu Begründen?
Antwort: „Die Querdenken-Bewegung findet in der Stadt Tübingen vergleichsweise eher wenig Anhängerinnen und Anhänger. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich auch die Anmelderin der betreffenden Demonstration von der Bewegung an sich distanziert hat. Wir hoffen daher, dass auch in Zukunft das Infektionsgeschehen in Tübingen durch Personen, welcher der Querdenken-Bewegung angehören, nicht signifikant beeinflusst wird.“