Informationsfreiheit für Schwangere – § 219a

Informationsfreiheit für Schwangere – § 219a Die Verwaltung benennt auf der Website der Universitätsstadt Tübingen sämtliche Ärztinnen und Ärzte (mit deren Einverständnis), die Schwangerschaftsabbrüche in Tübingen durchführen und deren angebotene Methoden. Begründung: Über eine Abschaffung des Paragraphen 219a wird seit…